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Befreiungen von der Immobilienertragsteuer

Befreiungen von der Immobilienertragsteuer

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Hauptwohnsitzbefreiung

Die Hauptwohnsitzbefreiung kann für Eigenheime und Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden bis 1.000 m²) angewendet werden, die

  • dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung bis zum Verkauf für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

In beiden Fällen muss der Hauptwohnsitz aufgegeben werden. Ein Eigenheim darf aus nicht mehr als zwei Wohnungen bestehen, und die Eigentumswohnung muss eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes oder eine vergleichbare ausländische Wohnung sein. Es müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche eigenen Wohnzwecken dienen.

Beispiel: Zwei Söhne erben ein Haus. Nach der Einantwortung begründet A dort für drei Jahre seinen Hauptwohnsitz und bezahlt seinen Bruder aus. Da die erste Befreiungsbestimmung (Verkauf nach zwei Jahren) einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt, ist nur der vom Bruder entgeltlich erworbene Teil steuerfrei. Bei einer Veräußerung nach fünf Jahren greift die zweite Befreiungsbestimmung. Dann würde die Hauptwohnsitzbefreiung auch für die vererbte Grundstückshälfte anwendbar sein.

Herstellerbefreiung

Die Befreiung gilt für selbst hergestellte Gebäude, nicht jedoch für Grund und Boden. Treffen die Voraussetzungen für beide Befreiungen zu, hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang. Die Herstellerbefreiung ist auch nicht anwendbar, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde (z. B. Vermietung, betriebliche Nutzung). Wird die Eigentumswohnung bzw. das Haus teilweise vermietet, ist bei einem Verkauf lediglich jener Teil von der Steuer befreit, der auf die nicht vermietete Fläche entfällt.

Die Befreiung steht auch nur dem Hersteller selbst zu.

Beispiel: Ein Gebäude wird unentgeltlich übertragen. Der Erwerber des Gebäudes möchte es verkaufen. Die Befreiung steht nicht zu.

Enteignungen und Tauschvorgänge

Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen und bestimmte Tauschvorgänge sind ebenfalls befreit.

Stand: 11. April 2016

Bild: Stibat Studio - Fotolia.com

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Erscheinungsdatum:

PERLOGIS Mag. Franz Harrand Wirtschaftreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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