Sonstige Leistungen sind solche, die nicht in einer Lieferung bestehen. Das kann ein positives Tun (z. B. Werkleistungen, Dienstleistungen), ein Unterlassen (z. B. Aufgabe einer Berechtigung) oder ein Dulden (Duldung des Gebrauches wie beispielsweise Vermietung) sein.
Für die Frage, ob die sonstige Leistung für die Umsatzsteuer in Österreich oder im Ausland steuerbar ist, ist die Ortsbestimmung, nämlich wo die sonstige Leistung als erbracht gilt, entscheidend. Dabei gelten für die Bestimmung des Leistungsortes prinzipiell zwei Generalklauseln – je nachdem, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nichtunternehmer ist.
So ist bei Leistungen an
- Unternehmer (B2B) der Empfängerort: Ort, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt,
- Nichtunternehmer (B2C) der Unternehmerort: Ort, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt
Für bestimmte sonstige Leistungen gibt es aber Sonderregelungen, die Ausnahmen von den Generalklauseln sind. Nachfolgend einige Beispiele:
Vermittlungsleistungen:
- B2B: Empfängerort
- B2C: Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird
Grundstücksleistungen:
Ort des Grundstücks
Personenbeförderung:
Ort, an dem die Beförderung stattfindet
Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen oder unterhaltenden Tätigkeiten:
- B2B: Empfängerort. Für Eintrittsberechtigungen gilt hier aber der Ort der Veranstaltung.
- B2C: Tätigkeitsort
Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen:
Tätigkeitsort
Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage (nicht Sportboote):
Ort der Übergabe
Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen:
Empfängerort
Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland gelegen ist, so ist diese Leistung grundsätzlich im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, geht diese Steuer aber in vielen Fällen auf den ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Eine individuelle Beratung ist hier jedenfalls erforderlich.
Stand: 27. Juni 2017